Neue Arbeitshilfe: Mitwirkung der Jugendhilfe im Strafverfahren

Die Landesjugendämter Westfalen und Rheinland haben eine neue Arbeitshilfe für Fachkräfte der Jugendhilfe im Strafverfahren veröffentlicht: „Mitwirkung der Jugendhilfe im Strafverfahren – eine Arbeitshilfe aus der Praxis für die Praxis“. Diese bietet eine wertvolle Orientierungshilfe für die Fachkräfte und veranschaulicht den Stellenwert einer fachlich fundierten Arbeit. Von zentraler Bedeutung ist dabei vor allem die Ausrichtung an den Vorgaben des § 52 SGB VIII und den Grundsätzen der Jugendhilfe. Diese betonen die Ressourcenorientierung, die Partizipation und die Förderung junger Menschen sowie die Orientierung am Kindeswohl und an ihren individuellen Bedarfen.

Hervorzuheben ist das neue Kapitel zu den Kindern von Inhaftierten im Jugendstrafvollzug. Die Beziehungen der jungen Gefangenen zu ihren Familien und die Übernahme von Verantwortung beeinflussen nachweislich positiv deren Resozialisierung. Daher ist es ein zentrales Anliegen der Jugendhilfe, diese familiären Bindungen zu stärken und die jungen Menschen in ihrer Rolle als Elternteil zu unterstützen.

Die Fachkräfte der Jugendhilfe im Strafverfahren, die die jungen Menschen bereits aus Anlass der Straftat kontinuierlich begleiten und unterstützen, können auch im Vorfeld der Inhaftierung bereits das Kind und den zurückbleibenden Elternteil in den Blick nehmen und bei Bedarf Beratung und Unterstützung ggf. unter Einbezug des Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD) oder der frühen Hilfen anbieten.

Im Fokus

Junge Papas/junge Mamas in Haft in ihrer Elternrolle stärken, den Kontakt des Kindes zum inhaftierten Elternteil fördern, Beratung und Unterstützung für Angehörige bereits vor der Inhaftierung

Ziel

Ein kindgerechtes Unterstützungssystem für eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung auch im Kontext der Inhaftierung eines Elternteils.